Auszug der Satzung:
(1) Zu den Aufgaben der Diözesankonferenz der Jugendverbände zählt insbesondere: (a) die Beratung der Diözesanversammlung und des Diözesanvorstandes,
(b) die Festlegung des Stimmschlüssels der Jugendverbände für die Diözesanversammlung gemäß § 11 (3) dieser Diözesanordnung
(c) die Vertretung der Interessen der Jugendverbände in ihrem Verhältnis untereinander,
(d) die Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Diözesanversammlung des BDKJ Diözesanverbandes Fulda,
(e) die Beratung über die Zuweisung von Zuschussmitteln BDKJ Diözesanverbandes Fulda.
(2) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände ist vor der Neuaufnahme von Jugendverbänden, die nur in der Diözese arbeiten, zu hören.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesankonferenz der Jugendverbände sind:
(a) je ein:e Vertreter:in der Leitung der stimmberechtigten Jugendverbände nach § 6 (5) Satz 2 dieser Ordnung und
(b) zwei Mitglieder des BDKJ-Diözesanvorstandes.
(4) Beratende Mitglieder der Diözesankonferenz der Jugendverbände sind: (a) die übrigen Mitglieder der Leitungen der Jugendverbände und des BDKJ-Diözesanvorstandes,
(b) die Referent:innen des BDKJ Diözesanverbandes Fulda und die Verbandsreferent:innen der Jugendverbände,
(c) Mitglieder aus Sachausschüssen,
(d) je ein:e Vertreter:in der nicht-stimmberechtigten Jugendverbände nach § 6 (5) Satz 1 dieser Ordnung.
(5) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände wird vom Diözesanvorstand in Textform mindestens sechs Wochen vor der Konferenz einberufen und von ihm geleitet. Sie tagt mindestens dreimal jährlich. Sie muss einberufen werden, wenn es ein Viertel der Jugendverbände verlangt.
(6) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens ein:e stimmberechtigte:r Vertreter:in der Jugendverbände seine:ihre Stimme wahrnimmt.
(7) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände kann in begründeten Fällen einen Beschluss auf die nächste Diözesankonferenz der Jugendverbände oder die nächste Diözesanver-sammlung vertagen. Nur die anwesenden stimmberechtigten Vertreter:innen der Jugend-verbände können über diese Vertagung entscheiden.
(8) Die Diözesankonferenz der Jugendverbände gibt sich eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.